Labour law in Poland 2025 - Changes that will affect your firm's HR and payroll accounting

Polen Arbeitsrecht 2025 – Änderungen, die sich auf die HR- und Lohnbuchhaltung Ihres Unternehmens auswirken werden

Mindestlohn

Ab 1. Januar 2025 wird der Mindestlohn 4.666 PLN brutto betragen.

Der Mindeststundensatz wird entsprechend angehoben und beträgt ab 1. Januar 30,50 PLN brutto.

Die Erhöhung des Mindestlohns wird sich auch auf andere Leistungen auswirken, die auf dieser Grundlage festgelegt werden, wie z. B. Nachtarbeitszulagen, Mindestbeträge der Berechnungsgrundlage für Krankengelder oder abzugsfreie Beträge.


Mindestvergütung für Auftragsvertrag

Die Mindestvergütung für Auftragsvertrag pro Stunde darf nicht weniger als 30,50 PLN brutto betragen.


Urlaubsgeld

Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2025 weniger als 50 Vollzeitbeschäftigte haben, sind zunächst grundsätzlich zur Zahlung von Urlaubsgeld verpflichtet. Bis zum 31. Januar 2025 können die Unternehmen jedoch den Verzicht auf diese Verpflichtung erklären oder die Höhe der Leistung kürzen, indem die Arbeitnehmer innerhalb der genannten Frist schriftlich darüber informiert werden. Die Höhe des Urlaubsgeldes im Jahr 2025 beträgt 2.417,14 PLN brutto. Die Leistung wird einmal im Jahr an jeden Arbeitnehmer gezahlt, der mindestens 14 aufeinander folgende Kalendertage Urlaub nimmt. Die Höhe des Urlaubsgeldes kann sich noch ändern.

Aktualisierung: Am 19. Februar 2025 wurde die neue Grundlage zur Berechnung des Urlaubsgeldes für dieses Jahr offiziell bekannt gegeben. Gemäß den geltenden Vorschriften beträgt das Urlaubsgeld im Jahr 2025 nun 2.723,40 PLN brutto.

Betrieblicher Sozialfonds

Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2025 mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, einen betrieblichen Sozialfonds (ZFŚS) einzurichten. Das Unternehmen kann jedoch auf die Einrichtung des Betrieblichen Sozialfonds verzichten, indem es eine Regelung in der Vergütungsordnung trifft und die Beschäftigten bis zum 31. Januar 2025 in der üblichen Weise informiert. Wir möchten Sie daran erinnern, dass die Änderungen der Verordnungen innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum ihrer Einführung in Kraft treten.

Die Höhe des Beitrags zum Betrieblichen Sozialfonds für eine Vollzeitstelle im Jahr 2025 beträgt brutto 2.417,14 PLN.

Aktualisierung: Am 19. Februar 2025 wurde die neue Grundlage zur Berechnung des Beitrags zum Betrieblichen Sozialfonds offiziell bekannt gegeben. Dementsprechend beträgt der Grundbeitrag pro Vollzeitbeschäftigtem im Jahr 2025 nun 2.723,40 PLN brutto.

Die Registrierung von Werkverträgen bei der Sozialversicherung

Ab dem 01.01.2021 ist der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, Werkverträge bei der Sozialversicherung zu registrieren. Es ist auch mit Kontrollen dieser Verträge durch die Sozialversicherungsbehörden zu rechnen.


Beitragsbemessungsgrenze für die jährlichen Beitragsgrundlage für die Renten- und Invaliditätsversicherung und die monatliche Beitragsbemessungsgrenze für die freiwillige Krankenversicherung

Die Höchstgrenze für den jährlichen Beitrag zur Basisberechnung für Renten- und Invalidenversicherungsbeiträge, die nicht höher sein darf als das Dreißigfache des prognostizierten durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts in der Volkswirtschaft für ein bestimmtes Kalenderjahr, wird im Jahr 2025 260.190 PLN betragen.

Die obere monatliche Grenze für die Basis der freiwilligen Krankenversicherung beträgt hingegen 21.682,50 PLN. Die Begrenzung der freiwilligen Krankenversicherung betrifft unter anderem Selbstständige, ihre Mitarbeiter und Auftragnehmer.


Gesetzliche Feiertage im Jahr 2025

Datum Feiertag
1. Januar (Mittwoch) Neujahrsfest
6. Januar (Montag) Dreikönigstag
20. April (Sonntag) Ostern
21. April (Montag) Ostermontag
1. Mai (Donnerstag) Tag der Arbeit
3. Mai (Samstag) Tag der Verfassung
19. Juni (Donnerstag) Fronleichnam
15. August (Freitag) Himmelfahrt der Heiligen Jungfrau Maria
1. November (Samstag) Allerheiligen
11. November (Dienstag) Unabhängigkeitstag
24. Dezember (Mittwoch) Heiligabend
25. Dezember (Donnerstag) Weihnachtstag
26. Dezember (Freitag) Weihnachtstag

Wir möchten Sie daran erinnern, dass der Arbeitgeber nach geltendem Recht bei einem Feiertag, der auf einen Samstag fällt, verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer in der jeweiligen Lohnperiode einen weiteren freien Tag zu gewähren.